Entwurf 04.08.2003

 

Konzeption Hilfeplankonferenzen im Rhein-Kreis Neuss

 

1. Ziele

In der Hilfeplankonferenz wird aufgrund der Formulare zum personenzentrierten Hilfeplan des LVR der individuellen Hilfebedarf beschrieben und der Umfang in Minutenwerten eingeschätzt. Dann wird ein Anbieter/mehrere Anbieter gesucht, der den Hilfebedarf abdeckt und ggf. mit der/dem Betroffenen die Leistungsgewährung verabredet. Der Kostenträger bewilligt Umfang und Träger der Hilfe.

 

2. TeilnehmerInnen

Alle Leistungserbringer der Region im Bereich Wohnen mit Versorgungsvertrag mit dem LVR

VertreterIn des Kostenträgers LVR

Ärtin/Arzt des Gesundheitsamtes (ggf. fakultativ)

Geschäftsführung der Hilfeplankonferenz Psychosozialer Dienst (PSD)

AntragstellerIn oder (gesetzlicher) VertreterIn (freiwillig nach Aufklärung)

 

3. Verfahren

Die/Der AntragstellerIn wendet sich an ein SPZ, das Gesundheitsamt, Träger von Hilfen zum Wohnen, Beratungsstellen, Servicestellen nach SGB IX oder andere mit dem Hilfeplanverfahren professionell Vertraute und sie besprechen anhand der Formulare zum individuellen Hilfeplanverfahren des LVR den Umfang der Unterstützungsleistungen. Um eine fundierte Hilfeplanvereinbarung mit gültigen Ergebnissen zu haben sind professionelle Kenntnisse des Hilfeplans und ein Vertrauensverhältnis zwischen dem behinderten Mensch und beruflichen Unterstützern notwendig.

Zur einzelfallbezogenen Bearbeitung muss der LVR neben dem Hilfeplan den Sozialhilfegrundantrag mit Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen und ärztliche Unterlagen mit Angaben zu Art und Umfang der vorliegenden Behinderung erhalten. Mit Kenntnisnahme durch den LVR beginnen die Antragsfristen nach SGB IX.

Der „Ersteller“ des Hilfeplans oder der Antragsteller meldet sich beim psychosozialen Dienst, um seinen Hilfebedarf anzumelden und den Termin der nächsten Hilfeplankonferenz zu erfahren. Diese findet einmal monatlich statt. Es gibt – wegen der grundsätzlich unterschiedlichen Bedarfslagen - zwei Hilfeplankonferenzen, einerseits für geistig behinderte Menschen, andererseits für sucht- und psychisch erkrankte Menschen.

Der Autor des Hilfeplans, der Betroffene selbst oder sein (gesetzlicher) Vertreter erläutern in der Hilfeplankonferenz den Hilfebedarf. Die Teilnahme des Hilfesuchenden oder seines Vertreters ist freiwillig und nicht notwendig. Die Teilnahme des Betroffenen kann für ihn eine große Belastung darstellen. Er sollte daher nur auf seinen ausdrücklichen Wunsch nach gründlicher Aufklärung über Funktion und Zusammensetzung sowie sorgfältige Abwägung seiner Belastbarkeit teilnehmen. Ggf. ergänzt der Arzt/die Ärztin mit Angaben zu Art und Umfang der vorliegenden Behinderung.

Die Hilfeplankonferenz prüft Art und Umfang der Hilfeplanung und setzt den Bedarf fest. Die Entscheidung darüber liegt beim Kostenträger. In der Hilfeplankonferenz wird auch der Leistungserbringer festgestellt und dem Betroffenen vorgeschlagen. Ebenso wird die Dauer der Maßnahme bewilligt. Kommt es nach Einschätzung des Betroffenen, des Leistungserbringers oder Kostenträgers während des Bewilligungszeitraumes oder nach Ende des Bewilligungszeitraumes zu einer Änderung des Hilfebedarfs, befasst sich die Hilfeplankonferenz erneut damit. Fehlen bei eindeutigem Hilfebedarf Ressourcen, werden Zwischenlösungen verabredet. Im Einzelfall kann es notwendig sein, mit anderen Stellen, vorrangigen Kostenträgern, Anbietern vor Ort, eine Entscheidung über Art und Umfang der Leistung herbeizuführen. Verantwortlich für ein solches Klärungsverfahren ist der LVR.

Der LVR hat zugesagt, dass er sich in die Hilfeplankonferenz aktiv einbringt, um vor Ort abgestimmte Hilfen für den einzelnen Menschen anbieten zu können. Dabei ist darauf zu achten, dass sich der daten- und sozialrechtliche Anspruch für den Bertoffenen durch die Hilfeplankonferenz nicht verschlechtert. Man kann und muss erreichen, das alle Anbieter an der Hilfeplankonferenz mitwirken, damit sich keiner am System vorbei Vorteile herausholt. Der Betroffene muss aber zur Wahrung seines Datenschutzes das Recht haben, seinen Hilfebedarf nur mit dem Kostenträger und einem Anbieter ohne Hilfeplankonferenz zu besprechen. Die Fristen zur Hilfegewährung müssen sich mit Kenntnis beim Kostenträger nach SGB IX richten, nicht nach der Arbeitsfähigkeit der Hilfeplankonferenz. Leistungsrechtlich bleibt verantwortlich der Kostenträger, gegen den sich ggf. Rechtsmittel richten.

 

4. Bewertung

Die Hilfeplankonferenz kann zu einer besseren Qualität durch vertiefte Reflexion und genauerer Kenntnis des Hilfebedarfs führen. Die Hilfeplankonferenz kann die Hilfebedarfsfeststellung optimieren und zu einer zeitnahen Leistungsfeststellung und -erbringung führen. Die Anwesenheit aller Entscheidungsträger minimiert Verwaltungsvorgänge und führt zur Verwaltungsvereinfachung. Die Geschäftsführung der Hilfeplankonferenz durch den PSD des Gesundheitsamtes soll zu einer neutralen und trägertunabhängigen Verhandlungsführung beitragen. Sie soll die Kooperation zwischen den Leistungsträgern verbessern, organisiert den gemeindepsychiatrischen Verbund und hat Auswirkungen auf die Qualität der Leistungserbringung, weil die Teilnehmer – oft aus der mittleren Hierarchieebene – einerseits nah am Betroffenenbedarfs, andererseits mit genug Loyalität zu Trägerinteressen handeln. Durch seine Mitwirkung kann der LVR auf die Qualität und Steuerung der bedarfsgerechten Hilfegewährung weitgehend unabhängig von Trägerinteressen Einfluss nehmen und er motiviert und belohnt die Beteiligten zur Kooperation durch zeitnahe Bearbeitung und Entscheidung.

Die Hilfeplankonferenz vermittelt bedarfsorientiert und trägerübergreifend zwischen individuellem Hilfebedarf und regionaler Bedarfsdeckung. Die anonymisierten Daten, die sich ändernden Bedarfe und Ressourcen bilden eine Datengrundlage für die Regionalkonferenzen mit den Trägern. 

PSAG AG Wohnen

gez. Kresse

Martin Kresse * Von-Limburg-Str. 5

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