Abs.: Kreistagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen, Schulstr.
1, 41460 Neuss
An den Vorsitzenden des Sozial- und Gesundheitsausschusses
Herrn Dr. Klose
Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrter Herr Dr. Klose,
wir bitten Sie, den nachstehenden Anfrage zur Schuldnerberatung auf die Tagesordnung des kommenden Sozial- und Gesundheitsausschusses zu setzen.
Nach verschiedenen Untersuchungen (u.a. Landessozialbericht NRW, Band 4: Verschuldung, Überschuldung und Schuldnerberatung, Dezember 1993) kann davon ausgegangen werde, daß ca. 5% aller Haushalte in der Bundesrepublik überschuldet sind.
Ursachen der Verschuldung sind vor allem Arbeitslosigkeit, aber auch Trennung, Scheidung unzureichende Finanzplanung.
Die Beratung überschuldeter Menschen ist heute eine notwendige und sinnvolle Hilfe. Notwendig ist sie, weil die vielen überschuldeten Menschen ohne Schuldnerberatung häufig kaum eine Chance mehr haben ihre Selbsthilfekräfte zu aktivieren und ihre psychische Belastung immer mehr zunimmt. Sinnvoll ist Schuldnerberatung, weil die sozialen Kosten als Folge einer nicht bewältigten Überschuldung ungleich höher sind als die Kosten der Beratung. "Schuldnerberatung ist ein Musterbeispiel für eine höchst rentable Rehabilitationseinrichtung im Sozialwesen. ... Eine sanierte Familie im Jahr deckt die kompletten Jahreskosten eines Schulnerberaters." Aussagen des Pforzheimer Oberbürgermeister Becker in seinem Buch "Der erschöpfte Sozialstaat", S. 48).
Die Finanzierung der Schuldenerberatungsstellen soll auch durch den 1993 neu geschaffenen § 17 BSHG erreicht werden. § 17 BSHG verstärkt nach dem Willen des Gesetzgebers "den vorbeugenden Charakter der Sozialhilfe"(lt. Begründung des Regierungsentwurfs, BR-Drucksache 121/93 vom 5.3.93, S. 205). Im §17 BSHG heißt es: "Die Vermeidung und Überwindung von Lebenslagen, in denen die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt erforderlich oder zu erwarten sind, soll durch Beratung und Unterstützung gefördert werden, ... . Ist die weitere Beratung durch eine Schuldnerberatungsstelle .... geboten, ist auf ihre Inanspruchnahme hinzuwirken. Angemessene Kosten einer Beratung nach Satz 2 sollen übernommen werden, wenn eine Lebenslage im Sinne von Satz 1 sonst nicht überwunden werden kann, in anderen Fällen können die Kosten übernommen werden." Bei der Kostenübernahme der Schuldnerberatung handelt es sich um eine Soll-Vorschrift, die aus dem Zusammenhang der Regelungen zur persönlichen Hilfe (§§ 11, 12 in Verbindung mit §17 BSHG) eine Pflichtaufgabe des örtlichen Sozialhilfeträgers darstellt.
Da sich die Verschuldungssituation leider in den nächsten
Jahren eher verstärken wird und auch durch das neue "Verbraucherentschuldungsverfahren"
mit dem ab 1.1.99 gültigen Insolvenzrecht auf die Schuldnerberatungsstellen
weitere wichtige Aufgaben zukommen ist Informations- und Handlungsbedarf
gegeben. Der Kreis Aachen z.B. hat in Zusammenarbeit mit der Arbeitsgemeinschaft
der Träger der Freien Wohlfahrtspflege im Kreis Aachen das
"Konzept zur flächendeckenden Versorgung für verschuldete
Haushalte unter Berücksichtigung des § 17 des BSHG"
vorgelegt (siehe Anlage).
Auf dem Hintergrund der oben geschilderten Sachlage bitten wir bitten um Beantwortung folgender Fragen im nächsten Sozial- und Gesundheitsausschuß: